Popularklage vorm Bayerischen Verfassungsgerichtshof

mut hat am 29. Januar 2020 Popularklage gegen Art. 27 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 i. V. m. Art. 28 des Gesetzes über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte (Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz – GLKrWG) eingereicht.

Jörg Linke, einer der Vorsitzenden der Partei mut: „Die Art und Weise, wie in Bayern Unterstützungsunterschriften für neue Wahlvorschläge zu Kommunalwahl zu sammeln sind, ist verfassungswidrig“

Nicht relevant war für mut dabei die Frage, ob es uns selbst in München gelingt (nur dort treten wir mit eigener Liste an), die notwendige Anzahl an Unterstützungsunterschriften zu erreichen. Diese Hürde haben wir genommen, halten aber selbstverständlich an der Klage fest, da sowohl in München als auch anderen bayerischen Städten und Orten zahlreiche Parteien und Wählergruppen an dem, unserer Meinung nach, verfassungsrechtlich unzulässigen Verfahren scheiterten.

Claudia Stamm, frühere Landtagsabgeordnete und Mitgründerin von mut (Stadtratskandidatin Platz 2): „Es ist geradezu ein vordemokratisches Prozedere, dass die Unterschrift nur in der jeweiligen Gemeindeverwaltung geleistet werden kann. Das Verfahren öffnet dem Missbrauch Tür und Tor, beispielsweise durch die Verkürzung von Eintragungszeiten, langen Wegen, mangelnder Barrierefreiheit und ähnlichem. Den Parteien fehlt jede Möglichkeit, gegen solche Behinderungen sinnvoll vorzugehen. Andere Bundesländer lassen Parteien aus gutem Grund die Unterstützungsunterschriften unabhängig von örtlichen Begebenheiten selbst sammeln, also auf der Straße. So ist es bei uns ja auch zur Landtags- und Bundestagswahl. Das widerspricht jeder Logik.“

Nicht nur ist das das Wissen in der Gesellschaft, dass einzelne Parteien diese Unterschriften für die Wahlteilnahme benötigen, gering ist, noch geringer ist das Wissen drum, welche Parteien dies überhaupt benötigen.

Weder vor Ort noch online gibt es behördliche Informationen darüber welche Parteien die Wahlberechtigten unterstützen könnten.

Jörg Linke:“ Völlig unverständlich und verfassungsrechtlich nicht zu begründen ist auch, dass nur ein Wahlvorschlag unterstützt werden kann. Es zeichnet gerade das bayerische Kommunalwahlrecht aus, dass Kandidierende unterschiedlicher Parteien und Wählergruppen gewählt werden können.“

Was viele nicht wissen: Die Art der Hürde – also die Unterschrift in einem Amt/Rathaus zu den jeweiligen Öffnungszeiten leisten zu müssen, ist bundesweit nicht die Regel, sondern die Ausnahme.

Nur wenige Bundesländer verlangen dies von ihren Wahlberechtigten – Bayern bildet zusätzlich in der Höhe der geforderten Unterschriften die Ausnahme.


 

von | 20.Feb 2020 | Allgemein

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